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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 20.01.2006

11 K 250/05

Normen:
ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2

Fundstellen:
DStRE 2006, 1343
EFG 2006, 1265
ZEV 2007, 234

Streitig ist, ob die Klägerin für Erbschaftsteuer haftet. Die im Dezember 2001 im Alter von 82 Jahren verstorbene H unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, auf dem am Todestag ein Guthaben von ca. 214.000 DM [...]
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