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FG Hamburg - Entscheidung vom 02.06.2006

6 K 274/04

Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
AO § 110

Streitig ist, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Durchführung der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu gewähren ist. Die Kläger waren im Streitjahr [...]
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