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FG Brandenburg - Entscheidung vom 30.05.2006

1 KO 541/06

Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 4 § 52 Abs. 3 Nr. 3
RVG Nr. 3100, 1008
FGO § 69 Abs. 2, 3
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 4
GKG § 52 Abs. 3 Nr. 3
RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 3100
RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 1008
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3

Der Erinnerungsführer erstrebt die Herabsetzung der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.3.2006 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Kosten. Die Urkundsbeamtin hatte in ihrem Beschluss für das [...]
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