BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 6 B 104.06
DRsp Nr. 2007/631
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 197/06
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