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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2006

1 B 34.06

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 34.06

DRsp Nr. 2007/605

Gründe:

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 13. Dezember 2006 (Klägerin) und vom 15. Dezember 2006 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO ) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bis zum Abschluss des Vergleichs beruht auf § 52 Abs. 2 GKG . Der Gegenstandswert für den Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausgangsverfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ) im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Vereinbarungen um 3 000 EUR zu erhöhen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG und § 30 RVG ).