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BVerwG - Entscheidung vom 14.12.2006

20 F 8.06

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 20 F 8.06

DRsp Nr. 2007/437

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ist die von der obersten Aufsichtsbehörde des Antragsgegners getroffene Ermessensentscheidung vom 6. Januar 2005, die den Kläger betreffenden Akten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz nicht offen zu legen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 SOV 186/05