BVerwG, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 274.06
Gründe:
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussichten auf Erfolg hat (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 273.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .