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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2006

1 B 84.06

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 84.06

DRsp Nr. 2007/2241

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO , § 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ihr ist deshalb Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteile vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 und vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 C 17.03 - BVerwGE 123, 18 ; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 ). Nach dieser kommt eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger von der Türkei ausgebürgert worden ist und von einer späteren Wiedereinbürgerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Gleichwohl hat es dem Kläger - ohne Feststellungen zur Asylerheblichkeit der Ausbürgerung - den Flüchtlingsstatus wegen drohender Verfolgung durch den türkischen Staat zuerkannt. Damit setzt sich das Berufungsgericht in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10665/05