BVerwG, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 8 B 20.06
DRsp Nr. 2006/9368
Gründe:
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 15. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden (§ 68 Abs. 3 GKG ).
Vorinstanz: VG Potsdam, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3919/99
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