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BVerwG - Entscheidung vom 07.04.2006

9 A 7.06

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 9 A 7.06

DRsp Nr. 2006/8913

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.