BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 3 B 121.05
DRsp Nr. 2006/8896
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg, die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).
Im angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde, die nach § 8 Abs. 1 VZOG über ein Grundstück verfügt hat, gegenüber dem Zuordnungsberechtigten darauf berufen kann, sie wolle ihm gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG anstelle der Auskehrung des Erlöses (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ) das Eigentum an Ersatzgrundstücken verschaffen.
Zur Höhe des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1060/02
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