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BVerwG - Entscheidung vom 24.03.2006

4 B 13.06

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 4 B 13.06

DRsp Nr. 2006/8234

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; er ist unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 E 1431/05