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BVerwG - Entscheidung vom 06.03.2006

8 B 87.05

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 8 B 87.05

DRsp Nr. 2006/7732

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen bieten, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als faktisch entzogen anzusehen ist, wenn der jüdische Anteilsinhaber aufgrund individueller Verfolgungsmaßnahmen unter Zurücklassung seines Eigentums ins Ausland emigrierte, und ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, deren Anwendung vom Zeitpunkt der Unternehmensschädigung abhängt, auch den Fall erfasst, dass ein für den Wohnungsbau bestimmter Vermögenswert eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens nach Zwischenerwerb durch eine juristische Person an eine natürliche Person veräußert wurde. Ferner kann im Revisionsverfahren die weiter sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob bei einem nicht notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag maßgeblicher Zeitpunkt für eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG erst die Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung ist oder ob bereits eine gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene Auflassungserklärung ausreicht.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 , 52 , 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4235/98