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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 KSt 16.05

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 16.05

DRsp Nr. 2006/7727

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers zu 3 b gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist unbegründet.

Das Gerichtskostengesetz ist hier noch in Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 ( GKG a.F.) anzuwenden, denn das Revisionsverfahren, in dem die Kosten angefallen sind, ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004).

Der Ansatz der Gerichtskosten ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat die Gerichtsgebühren zu Recht nach einem Streitwert von 320 000 EUR bemessen.

Diesen Streitwert hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 14. April 2005 für das Revisionsverfahren festgesetzt. Diese Festsetzung ist für den Ansatz der Gerichtskosten verbindlich, solange der Beschluss durch den Senat nicht geändert wird.

Eine solche Änderung ist indes ausgeschlossen. Sie ist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Entscheidung in der Hauptsache, nämlich das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, hat mit der Verkündung des Revisionsurteils des Senats vom 14. April 2005 Rechtskraft erlangt. Eine Änderung des Streitwerts wäre deshalb nur bis zum 14. Oktober 2005 zulässig gewesen.

Eine Änderung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn die Einwände des Erinnerungsführers als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung verstanden würden. Denn auch eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. erhoben wird (Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14). Einwände gegen den Streitwert hat der Erinnerungsführer aber erst mit seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2005, eingegangen am 13. Dezember 2005, und damit nach Ablauf der Frist geltend gemacht.

Mit Ablauf dieser Frist hat das schutzwürdige Vertrauen der anderen Beteiligten auf den Bestand des festgesetzten Streitwerts im Interesse der Rechtssicherheit Vorrang vor einem Interesse an der (vom Senat zunächst in Erwägung gezogenen) Korrektur des (möglicherweise unzutreffenden) Streitwerts.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).