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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 KSt 15.05

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 15.05

DRsp Nr. 2006/7726

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers zu 3 a gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist unbegründet.

1. Der Erinnerungsführer schuldet dem Grunde nach die Gerichtskosten.

Das Gerichtskostengesetz ist hier noch in Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 ( GKG a.F.) anzuwenden, denn das Revisionsverfahren, in dem die Kosten angefallen sind, ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004).

Nach § 54 Nr. 1 GKG a.F. ist Kostenschuldner auch derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Der Senat hat durch sein Urteil vom 14. April 2005 den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Zwar ist im Rubrum des Revisionsurteils als Klägerin zu 3 noch Frau Hildegard W. aufgeführt. Sie war jedoch bereits am 12. Juni 2001 verstorben, also schon während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor Rechtshängigkeit der Revision. Aus diesem Grund waren, für den Senat unerkennbar, tatsächlich die Erben der Klägerin zu 3, darunter der Erinnerungsführer, Kläger und Revisionskläger geworden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Klägerin zu 3 hatte dem Kläger zu 1 (Klaus K.) eine Prozessvollmacht erteilt. Diese Prozessvollmacht ist durch den Tod der Klägerin zu 3 nicht erloschen (§ 173 VwGO , § 86 ZPO ). Weil die Klägerin zu 3 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, ist das Verfahren durch ihren Tod nicht unterbrochen worden (§ 173 VwGO , § 246 Abs. 1 ZPO ). Der Prozessbevollmächtigte hätte eine Aussetzung des Verfahrens beantragen müssen, wenn er sich hätte vergewissern wollen, ob die Erben der verstorbenen Klägerin den Prozess fortsetzen wollen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 3 nicht getan; er hat im Übrigen den Tod seiner Vollmachtgeberin auch dem Gericht nicht angezeigt. Der Prozess wurde deshalb für und gegen die Erben fortgesetzt. Sie wurden auf Grund der fortwirkenden Vollmacht durch den Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Klägerin zu 3 vertreten. Diese Vollmacht berechtigte auch dazu, Rechtsmittel, also Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Revision, einzulegen sowie hierfür einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu bestellen (§ 173 VwGO , § 81 ZPO ). Die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Begründung der zugelassenen Revision galten als für und gegen die Erben vorgenommene Prozesshandlungen; diese waren nunmehr Beteiligte des Verfahrens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263 >265<).

Dass der Erinnerungsführer Erbe nach der verstorbenen Klägerin zu 3 ist, ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Lippstadt vom 17. September 2001.

2. Der Ansatz der Gerichtskosten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat die Gerichtsgebühren zu Recht nach einem Streitwert von 320 000 EUR bemessen.

Diesen Streitwert hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 14. April 2005 für das Revisionsverfahren festgesetzt. Diese Festsetzung ist für den Ansatz der Gerichtskosten verbindlich, solange der Beschluss durch den Senat nicht geändert wird.

Eine solche Änderung ist indes ausgeschlossen. Sie ist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Entscheidung in der Hauptsache, nämlich das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, hat mit der Verkündung des Revisionsurteils des Senats vom 14. April 2005 Rechtskraft erlangt. Eine Änderung des Streitwerts wäre deshalb nur bis zum 14. Oktober 2005 zulässig gewesen.

Eine Änderung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn die Einwände des Erinnerungsführers als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung verstanden würden. Denn auch eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. erhoben wird (Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14). Einwände gegen den Streitwert hat der Erinnerungsführer aber erst mit seinem Schriftsatz vom 19. November 2005, eingegangen am 23. November 2005, und damit nach Ablauf der Frist geltend gemacht.

Mit Ablauf dieser Frist hat das schutzwürdige Vertrauen der anderen Beteiligten auf den Bestand des festgesetzten Streitwerts im Interesse der Rechtssicherheit Vorrang vor einem Interesse an der (vom Senat zunächst in Erwägung gezogenen) Korrektur des (möglicherweise unzutreffenden) Streitwerts.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).