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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

1 B 63.05

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 1 B 63.05

DRsp Nr. 2006/7687

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung geben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. ein Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bzw. jetzt nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 423/04