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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

7 KSt 2.06

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 2.06

DRsp Nr. 2006/6878

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Erhebung der Gerichtskosten richtet sich nach dem Urteil des Senats vom 8. Mai 2002 (BVerwG 7 C 18.01). Danach tragen die Klägerinnen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Ein nach Erlass des Urteils von den Beteiligten abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich vermag daran nichts zu ändern.

Mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2002 wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 511 291,88 EUR (entspricht 1 000 000 DM) festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwerts wurde eine Verfahrensgebühr und eine Urteilsgebühr berechnet und die sich daraus ergebende Gesamtsumme der Kosten zu je 1/2 auf beide Kostenschuldnerinnen aufgeteilt. Die Auffassung der Erinnerung, für jede der klagenden Gesellschaften sei ein Streitwert i.H.v. 1 000 000 DM angesetzt worden, ist daher unzutreffend.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).