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BVerwG - Entscheidung vom 10.02.2006

5 B 7.06

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 5 B 7.06

DRsp Nr. 2006/6839

Gründe:

Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO ). Entgegen der von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2006 vertretenen Ansicht folgt aus § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO ("§ 67 Abs. 1 bleibt unberührt"), dass die in § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO eröffnete Möglichkeit, die Anhörungsrüge auch "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird", die in § 67 Abs. 1 VwGO getroffene Regelung nicht verdrängt, nach der sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muss (s.a. Kopp/

Schenke, VwGO , 14. Aufl., § 152a Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2005 - BVerwG 5 B 5.05 (5 B 117.04 -). Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 VwGO besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Verfahren, in dem kein Vertretungszwang herrsche.

Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 das Vorbringen des Antragstellers zur Statthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" offenkundig zur Kenntnis genommen und erwogen; er ist unter Mitteilung der hierfür tragenden Gründe lediglich der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt. Soweit der Antragsteller im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG >3. Kammer des Ersten Senats<, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - NJW 2004, 3551 ; s. bereits Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302 ) geltend macht, die Auslegung und Anwendung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch die Fachgerichte sei einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht, so dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt sei, wenn die Entscheidung einer bloßen Willkürkontrolle nicht standhalte, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig sei, verhilft dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg; denn dies setzte voraus, was in der Sache gerade nicht zutrifft, dass nämlich die tragenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 offenkundig unrichtig seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .