BVerwG, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 3 C 9.06
DRsp Nr. 2006/6833
Gründe:
Die (Sprung-)Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Vorinstanz: VG Hamburg, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4011/04
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