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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2006

3 B 12.06

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 12.06

DRsp Nr. 2006/6813

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. November 2005 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 953/03