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BVerwG - Entscheidung vom 09.02.2006

2 B 58.05

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 2 B 58.05

DRsp Nr. 2006/6808

Gründe:

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit, die im Urteil des Berufungsgerichts und im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 - unterschiedlich beantwortete Frage zu klären, ob bei einer dienstlichen Beurteilung Beiträge eines Beamten berücksichtigt werden dürfen, der derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe wie der beurteilte Beamte angehört.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 4240/03