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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2006

5 B 5.06

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 5 B 5.06

DRsp Nr. 2006/6625

Gründe:

Das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in den gerichtlichen Schreiben vom 26. Oktober und 1. November 2005 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1055/03