BVerwG, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 10 B 75.05
DRsp Nr. 2006/603
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die während der Wertermittlung und vor dem Anhörungstermin nach § 57 FlurbG erteilte Zusicherung auf Zuteilung von Grundstücken in bestimmter Lage regelmäßig rechtswidrig und in diesem Fall auch ohne weiteres unwirksam ist.
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 12017/04
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