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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2006

7 KSt 18.05

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 18.05

DRsp Nr. 2006/3155

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005.

Die Erinnerung ist nur zum Teil begründet.

1. Der Kostenbeamte hat der Klägerin dem Grunde nach zu Recht Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Rechnung gestellt. Die Klägerin schuldet die Gerichtskosten gemäß § 29 Nr. 1 GKG . Der Senat hat ihr in seiner Beschwerdeentscheidung vom 28. November 2005 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die Klägerin wendet sich insoweit gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit einer Begründung, welche die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 28. November 2005 in Zweifel zieht. Einwände gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung können indes im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwände der Klägerin sind zudem in der Sache unbegründet. Sie macht geltend, sie habe das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Beschwerde ohne Absprache mit ihr eingelegt hätten. Jedoch hat die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht erteilt, welche auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasst. Im Verhältnis zum Gericht wirkt die Einlegung der Beschwerde damit für und gegen die Klägerin, denn dafür ist nur der Inhalt der vorgelegten Vollmachtsurkunde maßgeblich.

2. Die Erinnerung hat hingegen Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der angesetzten Gerichtskosten wendet. Der Senat hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zum Anlass genommen, den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren abweichend von dem Beschluss vom 28. November 2005 auf 613,55 EUR festzusetzen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ). Die Klägerin schuldet daher nur noch Gerichtskosten nach diesem Streitwert. Daraus ergibt sich ein Betrag von 90 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG , Nr. 5500 KostVerz).

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2484/01