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BVerwG - Entscheidung vom 06.02.2006

5 B 111.05

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 5 B 111.05

DRsp Nr. 2006/3133

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem das Rechtsmittel der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2005 verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz abgelehnt wurde, nicht.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.