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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2006

4 B 73.05

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 B 73.05

DRsp Nr. 2006/3129

Gründe:

I.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie wird auf dieselben Gründe gestützt, die die Klägerin im Normenkontrollverfahren BVerwG 4 BN 55.05 geltend macht. Auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss wird verwiesen.

II.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Unterschreitung der Verkaufsfläche von 700 m² um nur zwei Quadratmeter dazu führt, dass ein Betrieb nicht als großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen ist. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung, wonach der Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 698 m² nicht als großflächig in diesem Sinne einzustufen ist, auf den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28) gestützt. In der Zwischenzeit hat der Senat mit Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Damit besteht für einen Fall der vorliegenden Art kein weiterer Klärungsbedarf.

1.2 Die Beschwerde wirft weiterhin die Frage auf, ob ein transparentes Dach über den Zapfanlagen einer Tankstelle im Geltungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB als prägendes Vorbild für die Errichtung eines massiven Gebäudes mit geschlossenen Seitenwänden und etwa gleichen Seitenabmessungen anzusehen ist. In dieser Form würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren indes nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat nicht allein auf den überdachten und zum Tanken bestimmten Bereich abgestellt, sondern ausgeführt, dieser könne bei der Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Grundfläche nicht vernachlässigt werden. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass durch die Festsetzung von Grundflächen der Boden insbesondere vor Versiegelung geschützt werden soll (Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 3.04 - BVerwGE 122, 117 >124<). Außerdem bezieht § 19 Abs. 4 BauNVO in die Berechnung der Grundfläche selbst Garagen und Stellplätze ein, wobei allerdings eine Überschreitung der Maßzahl bis zu 50 % möglich ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht fern, in die Würdigung nach § 34 Abs. 1 BauGB , die sich ohnehin nicht allein an den Maßzahlen der Baunutzungsverordnung zu orientieren hat, auch die überdachten Bereiche der Zapfsäulen einer Tankstelle einzubeziehen. Darüber hinaus lässt sich eine weitere Klärung, welche vorhandenen baulichen Anlagen eine prägende Wirkung auslösen, nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls herbeiführen.

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Wie bereits oben (1.1) ausgeführt, ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben abgewichen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 155 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2424/04