BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 3 B 114.06
DRsp Nr. 2006/30284
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Oktober 2006 sowie mit Schreiben des Senats vom 6. November 2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .
Vorinstanz: VG Greifswald, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 213/05
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