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BVerwG - Entscheidung vom 27.10.2006

1 B 149.06

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 149.06

DRsp Nr. 2006/29974

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ).

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Beschwerde macht mit ihrer Grundsatzrüge geltend, aufgrund der gegenwärtig drastisch zugespitzten Situation im Irak sei "anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit eine Rückkehr unzumutbar", insbesondere "vor dem Hintergrund, dass entsprechend Art. 1 C Nr. 5 GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie eine physische und damit einhergehende psychische Sicherheit im Fall einer Rückkehr nicht gewährleistet" sei. Das sei vor allem wegen einer mangelnden Stabilisierung der politischen Verhältnisse in den vergangenen Monaten und durch erneute Anschläge zu Lasten der Zivilbevölkerung stagniert. Eine höchstrichterliche Entscheidung stehe vor allem unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der gegenwärtigen Situation im sog. sunnitischen Dreieck aus, die nunmehr als besonders verheerend angesehen werden müsse. Hiermit und mit dem weiteren Vortrag der Beschwerde wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vortrag ersichtlich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts einschließlich der Prognose der allgemeinen politischen Verhältnisse bei einer Rückkehr in den Irak, ohne eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu bezeichnen. Im Übrigen hat der beschließende Senat, worauf sich das Oberverwaltungsgericht bezogen hat und womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, in dem in der Berufungsentscheidung zitierten Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - ZAR 2006, 107 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt) rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unter Berücksichtigung von Art. 1 C Nr. 5 GFK erfolgen kann. Für eine erneute oder weitergehende Klärungsbedürftigkeit lässt sich der Beschwerde auch insoweit nichts entnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 783/06