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BVerwG - Entscheidung vom 03.11.2006

5 KSt 2.06

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 5 KSt 2.06

DRsp Nr. 2006/28974

Gründe:

Mit seinem Schreiben vom 5. September 2006, dem umfangreiche Anlagen beigefügt sind, macht der Kläger geltend, die in den Verfahren BVerwG 5 B 51.05 und BVerwG 5 B 52.05 angesetzten Kosten von jeweils 50 EUR seien unrechtmäßig. Sinngemäß erhebt er damit Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Gerichtskostengesetz ).

Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hat der Kläger mit in der Sache identischen Erwägungen gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt, die mit Beschluss vom 30. September 2005 als nicht begründet zurückgewiesen wurde. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Es kann offenbleiben, ob die nochmalige Erinnerung statthaft ist. In der Sache hat der Kläger neue Argumente zur Begründung der nochmaligen Erinnerung gegen den Kostenansatz jedenfalls nicht vorgetragen, sodass die Kostenerinnerung zumindest aus Sachgründen zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG .