BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 3 C 26.05
DRsp Nr. 2006/28966
Gründe:
Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist das Verfahren beendet (§ 106 Satz 1 VwGO ). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich.
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