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BVerwG - Entscheidung vom 27.10.2006

1 B 184.06

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 184.06

DRsp Nr. 2006/28508

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das ergibt sich schon daraus, dass sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Die Begründungsschrift ist nämlich erst am 5. Oktober 2006 per Fax beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und damit mehr als zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Berufungsentscheidung am 2. August 2006.

Die Beschwerde ist unabhängig hiervon aber auch deshalb unzulässig, weil sie einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht benennt und in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt. Weder mit dem Hinweis darauf, die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts setze sich mit der Gegenansicht des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinander und widerlege sie nicht überzeugend, noch mit dem weiteren Vortrag in der Art einer Berufungsbegründung (zu einer erneuten Verfolgung des Klägers im Irak "durch staatsähnlich wirksame Gruppierungen") wird ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt. Soweit sich die Beschwerde ferner noch auf eine "unterschiedliche Rechtsprechung in der Frage der Anwendung und Auslegung der Vorschriften des Art. 1c Nr. 5 GFK" bezieht, wird ebenfalls nicht deutlich, welche Rechtsfrage sie hierzu für erneut oder weitergehend klärungsbedürftig ansieht; auch fehlt eine Auseinandersetzung mit der Grundsatzentscheidung des Senats zu § 73 Abs. 1 AsylVfG vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 43/05