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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2006

1 B 16.06

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 16.06

DRsp Nr. 2006/28504

Gründe:

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Verfahren BVerwG 1 B 15.06 im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

Unzutreffend ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine von dem Ehemann der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK vom 27. Juli 2005 nicht "erörtert" und die Entscheidung damit insoweit nicht begründet im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung). Im Verfahren der Klägerin ist dem Gericht eine Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK vom 12. August 2005 vorgelegt worden, die sich allerdings nicht - wie die von ihrem Ehemann vorgelegte Bescheinigung (vgl. auch dazu den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG 1 B 15.06) - auf die Frage einer möglichen Vorverfolgung im Iran bezieht, sondern darauf, dass die Klägerin an einer Veranstaltung von NID und OIK am 6. August 2005 in Frankfurt teilgenommen habe. Hierauf ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mehrfach eingegangen (vgl. etwa UA S. 19).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Hessen - 11 UE 3570/03.A - 23.11.2005,