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BVerwG - Entscheidung vom 19.10.2006

1 B 128.06

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 1 B 128.06

DRsp Nr. 2006/28496

Gründe:

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Beschwerde meint, die Sache habe "aus verschiedenen Gründen grundsätzliche Bedeutung", u.a. weil das Berufungsgericht bei der Prüfung und Beurteilung der Asylgründe des Klägers dessen Alter von 14 Jahren bei der Ausreise übersehe (Beschwerdebegründung unter 1.). Damit und mit dem weiteren Vortrag hierzu wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Würdigung des Sacherverhalts durch das Berufungsgericht als Tatsachengericht, ohne eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts zu benennen und aufzuzeigen.

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ferner beanstandet, dass sich das Gericht nicht mit dem Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung vom 8. März 1993 auseinandersetze und überraschende Anforderungen an den Umfang einer (asylerheblichen) exilpolitischen Aktivität stelle (Beschwerdebegründung unter 2. und 3., S. 2 f.). Offenbleiben kann, ob damit zugleich eine noch denkbare Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gerügt sein könnte, denn jedenfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines entsprechenden Verfahrensverstoßes (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 3/92