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BVerwG - Entscheidung vom 17.10.2006

5 B 49.06

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 5 B 49.06

DRsp Nr. 2006/28273

Gründe:

Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Sozialhilfeträger einen behinderten Schüler bei von der Schulverwaltung eingeräumter Wahlfreiheit zwischen dem Besuch einer öffentlichen Förderschule und einer privaten Grundschule wegen der durch den Besuch der Privatschule entstehenden Kosten eines Integrationshelfers auf den Besuch einer öffentlichen Förderschule verweisen darf.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 188/05