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BVerwG - Entscheidung vom 04.10.2006

4 A 1021.06

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 4 A 1021.06

DRsp Nr. 2006/28266

Gründe:

Die Kläger und der Beklagte haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Mithin ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). Die aus der Beschlussformel zu ersehende Kostenentscheidung entspricht der zwischen den Klägern und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO ), weil die Beigeladenen weder einen Antrag gestellt noch sonst Ausführungen zur Sache gemacht haben.

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist je Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft ein Einsatzwert von 15 000 EUR zugrunde gelegt.