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BVerwG - Entscheidung vom 16.10.2006

3 B 90.06

BVerwG, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 3 B 90.06

DRsp Nr. 2006/27342

Gründe:

Über die Gegenvorstellung dürfen auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert entscheiden. Ihre Ablehnung durch die Kläger ist unbeachtlich, da Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgetragen wurden.

Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, schon weil auch sie nicht von einem Rechtsanwalt erhoben wurde. Im Übrigen lässt sich ihr nichts dafür entnehmen, dass der Beschluss vom 22. August 2006 fehlerhaft gewesen wäre.