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BVerwG - Entscheidung vom 27.09.2006

7 B 39.06

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 7 B 39.06

DRsp Nr. 2006/26101

Gründe:

Der Beschluss vom 24. August 2006 war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu ändern, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht für den Kläger zu 4 eingelegt worden war. Der Kläger zu 4 war in den Beschluss vom 24. August 2006 aufgenommen worden, weil er infolge eines Kanzleiversehens im Stammblatt der Beschwerdeakte und in dem auf elektronischem Weg übernommenen Rubrum des Beschlusses irrtümlich erfasst war. Aus dem von der Geschäftsstelle am 5. September 2006 entsprechend den Angaben zu den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2006 korrigierten Aktenstammblatt folgt, dass die im Beschluss vom 24. August 2006 enthaltenen Angaben, die sich aus der irrtümlichen Aufnahme des Klägers zu 4 in das Rubrum ergaben, nach Maßgabe des vorstehenden Tenors als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu berichtigen sind (Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG 6 C 1.66 - BVerwGE 30, 146 f. = Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 1).

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 04.40010
Vorinstanz: 22 A 04.40011,
Vorinstanz: 22 A 04.40012,
Vorinstanz: 22 A 04.40014 - 9.1.2006,