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BVerwG - Entscheidung vom 22.09.2006

3 B 99.06

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 3 B 99.06

DRsp Nr. 2006/25267

Gründe:

Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TJ 1937/06