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BVerwG - Entscheidung vom 06.09.2006

5 B 82.06

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 5 B 82.06

DRsp Nr. 2006/24917

Gründe:

Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 5. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gerichtskosten sind nicht entstanden.