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BVerwG - Entscheidung vom 28.08.2006

8 KSt 10.06

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 8 KSt 10.06

DRsp Nr. 2006/24749

Gründe:

Das Schreiben des Klägers vom 14. August 2006, mit dem er sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 530 EUR wendet, ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat.

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Einwand, es sei nicht erkennbar, warum die Beschwerde nicht zugelassen worden sei, wendet sich der Erinnerungsführer der Sache nach gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006. Solche Einwände können jedoch nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die sich gegen den Beschluss selbst richten; im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz sind sie nicht statthaft.

Im Übrigen handelt es sich bei dem dem Kläger übermittelten Schreiben um eine Reinschrift gemäß § 29 Abs. 2 KostVfg, die im Unterschied zur Originalkostenrechnung, die in den Akten verbleibt, nicht unterzeichnet werden muss.