BVerwG, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 B 65.06
DRsp Nr. 2006/22776
Gründe:
Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, bleibt ohne Erfolg, weil sie keine Gesichtspunkte aufzeigt, die der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.
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