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BVerwG - Entscheidung vom 17.08.2006

6 B 65.06

BVerwG, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 B 65.06

DRsp Nr. 2006/22776

Gründe:

Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, bleibt ohne Erfolg, weil sie keine Gesichtspunkte aufzeigt, die der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.