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BVerwG - Entscheidung vom 03.08.2006

3 B 54.06

BVerwG, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 3 B 54.06

DRsp Nr. 2006/22770

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, wie Arzneimittel nach § 2 AMG und Lebensmittel nach § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 voneinander abzugrenzen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 7/05