BVerwG, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 3 B 54.06
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, wie Arzneimittel nach § 2 AMG und Lebensmittel nach § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 voneinander abzugrenzen sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .