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BVerwG - Entscheidung vom 20.07.2006

2 B 13.06

BVerwG, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 2 B 13.06

DRsp Nr. 2006/22767

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe führt zur Zulassung der Revision.

Die Frage,

ob und unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Dienstherr einem Beamten mit "Kettenabordnung" zunächst die "eingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage" erteilen darf und später die "uneingeschränkte", und welche Folgen dies für seine auslandsdienstbezogenen Ansprüche hat,

ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und mangels hinreichender Konkretisierung auch nicht klärungsfähig.

Wann die so genannte eingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erteilt werden darf, regeln §§ 3 und 14 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten ( Bundesumzugskostengesetz - BUKG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) i.V.m. § 17 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV). Danach wird die Umzugskostenvergütung in den Fällen, in denen von vornherein feststeht, dass der Beamte nur für einen zwei Jahre nicht erreichenden Zeitraum im Ausland tätig sein wird, nur im Umfang eines Teils der sonst vom Dienstherrn getragenen Umzugsauslagen zugesagt und gezahlt. Besteht die Voraussetzung der Auslandsverwendung von weniger als zwei Jahren nicht mehr, muss der Dienstherr die uneingeschränkte Umzugskostenvergütung nach § 3 BUKG , § 1 ff. AUV unter Außerachtlassung des § 17 AUV zusagen. Welche dieser tatbestandlichen Voraussetzungen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) haben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr setzt sie sich in der Form einer Revisionsbegründung mit den Ausführungen des Berufungsurteils auseinander und vernachlässigt die Voraussetzungen, die die Zulassung einer Revision rechtfertigen.

Dies gilt ebenfalls für die Ausführungen der Beschwerde, dass die Klägerin mit der uneingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung nicht habe rechnen müssen. Auch insoweit wird an die Umstände des Einzelfalls angeknüpft, ohne dass eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage herausgearbeitet wird.

Die Frage,

ob eine Umzugskostenzusage auch dann ausschließlich begünstigend ist, wenn sie auch ohne Vorliegen dienstlicher Gründe einen Teil des Hausrats von der Erstattung ausnimmt,

ist anhand des Wortlauts des § 6 BUKG , § 14 AUV und ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, ohne weiteres zu bejahen. Dem begünstigenden Charakter der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage steht nicht entgegen, dass die Zusage nach § 6 BUKG nur die Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der Wohnung am alten Dienstort zur Wohnung am neuen Dienstort erfasst, nicht aber die Auslagen für die Beförderung von Umzugsgut, das sich bereits am neuen Dienstort befindet. Entstehen neben den Kosten für den Transport des Umzugsguts vom bisherigen an den neuen Dienstort auch dadurch Kosten, dass Teile des Hausrats, die der Beamte in einer vorübergehenden Unterkunft am neuen Dienstort benutzt hat, von dort in die neue Wohnung transportiert werden müssen, behandelt die Auslandsumzugskostenvergütungsverordnung diese Kosten nicht als Teil der Kosten, die durch den Umzug vom bisherigen an den neuen Dienstort entstanden sind, sondern als Kosten eines zweiten Umzugs am neuen Dienstort. Diese Kosten werden allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 14 AUV erstattet. Die begünstigende Wirkung steht nicht deshalb in Frage, weil weitere Vergünstigungen nicht eingeschlossen sind.

Weil die umzugskostenrechtliche Anspruchsposition eines ins Ausland versetzten Beamten nach Erteilung der uneingeschränkten Zusage, die sich als abschließende Regelung dieser Rechtsposition versteht, festgelegt wird, ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

welche Leistungen die "Kettenabgeordnete Beamtin" noch aus der ursprünglich erteilten eingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage geltend machen kann,

wiederum ohne dass dazu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss, dahin zu beantworten, dass der Beamtin nur Ansprüche aus der uneingeschränkten Zusage zustehen. Darüber hinaus ist die so formulierte Rechtsfrage wegen ihres individuellen Bezugs nicht verallgemeinerungsfähig und ohne diesen Bezug - wenn er weggedacht wird - ansonsten nicht hinreichend konkretisiert.

Weiterhin nicht klärungsbedürftig ist die Frage,

ob der Beamte vor Erteilung der ausschließlich begünstigenden Umzugskostenvergütungszusage anzuhören ist, wenn sie mit einer Personalmaßnahme verbunden wird.

Die Frage beantwortet sich anhand des Wortlauts des § 28 VwVfG . Nach dieser Vorschrift ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit die Beschwerde die Frage nach einer Pflicht zur Anhörung für den Fall stellt, dass die uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage mit einer Personalmaßnahme verbunden wird, gilt dieselbe Antwort. Soweit gemäß der von der Beschwerde wiedergegebenen Ziffer 3.0.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (GMBl 1991 S. 65) eine Pflicht zur Anhörung vor dienstlichen Maßnahmen besteht, also vor Versetzungen, Abordnungen usw. des Beamten, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Zusage einer Umzugskostenvergütung als begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. Urteil vom 9. Januar 1989 - BVerwG 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149 >151<).

Die nach Ansicht der Beschwerde auf ein Kriterium für eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn zielende Frage,

welche familiären Belange bei der Entscheidung über die Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen sind,

beantwortet sich anhand des Gesetzeswortlauts des § 3 BUKG und der bisherigen Rechtsprechung dahin, dass diese Belange bei der nicht im Ermessen des Dienstherrn stehenden Zusage nicht zu berücksichtigen sind, dass sie aber für die nach Ermessen zu treffende Personalmaßnahme, die der Zusage der Umzugskostenvergütung zugrunde liegt, bedeutsam sein können. Im Übrigen ist auch diese Frage in der Rechtsprechung geklärt (Urteil vom 9. Januar 1989 a.a.O.).

Die Frage,

ob der Umzug von einer vorübergehenden Unterkunft im Hotel in eine endgültige Wohnung gemäß § 14 Abs. 1 AUV vor dem Bezug der vorübergehenden Wohnung anerkannt sein muss,

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO ) - festgestellt, dass das Appartement in F. keine "vorübergehende Hotelunterkunft" gewesen ist.

Das sonstige Vorbringen der Beschwerde, insbesondere in den Abschnitten 1. a), bb), ee), ff) und gg), stellt eine Kritik an der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Art einer Revisionsbegründung dar. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden darin nicht dargelegt.

Die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 (Divergenz) und Nr. 3 (Verletzung des Verfahrensrechts) VwGO sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise bezeichnet oder liegen nicht vor.

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der geltend gemachten Divergenz hätte die Beschwerde einen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz anführen und ihm einen ebenfalls tragenden, angeblich abweichenden Rechtssatz aus dem Berufungsurteil gegenüber stellen müssen. Daran fehlt es.

Die gerügte Gehörsverletzung, die dadurch begangen sein soll, dass das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zu Vertrauensschutz und Gleichbehandlung nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht inhaltlich mit ihnen befasst hat, liegt - ungeachtet der Zweifel, ob den Darlegungsanforderungen genügt ist - jedenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den Rechtsfragen befasst, inwiefern die Klägerin aus der eingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage nach Ergehen der uneingeschränkten Zusage noch Ansprüche herleiten kann und welche Bedeutung es für die Rechte der Klägerin hat, dass möglicherweise andere Bedienstete weitergehende Leistungen erhalten haben.

Durch den Satz "Rechtliches Gehör wird der Klägerin auch verweigert, soweit das Gericht unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO ) den Sachverhalt nicht aufklärt; dies gilt namentlich für die Behauptung der Klägerin, die Einhaltung fiktiver Mietobergrenzen und Fristen sei nur von ihr und der einzigen weiteren Frau verlangt worden", wird eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 bis 3 GKG (abgerundete Summe aus - teilweise wiederum ab- oder aufgerundet - dem Regelstreitwert >jetzt 5 000 EUR< für den Hauptantrag zu 1, zuzüglich 76 EUR für den Hauptantrag zu 2, zuzüglich 24 500 EUR für den Hauptantrag zu 3, zuzüglich 10 500 EUR für den Hilfsantrag zu 1 und zuzüglich dem Regelstreitwert für den Hilfsantrag zu 2).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 4733/03