Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 16.08.2006

10 B 52.06

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 10 B 52.06

DRsp Nr. 2006/22763

Gründe:

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. August 2006 erklärt (klargestellt), dass das Verfahren nicht fortgeführt werden soll. Es ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG .