BVerwG, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 10 B 52.06
DRsp Nr. 2006/22763
Gründe:
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. August 2006 erklärt (klargestellt), dass das Verfahren nicht fortgeführt werden soll. Es ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21GKG .