BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 6 B 90.05
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, soweit sie keine rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.