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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2006

5 PKH 47.05

BVerwG, Beschluß vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 5 PKH 47.05 - Aktenzeichen 5 C 26.05

DRsp Nr. 2006/21132

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor. Nach den vorgelegten Bescheinigungen verbleibt nach Abzug der nach der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 6. Juni 2006 maßgebenden Beträge von 173 EUR und 380 EUR und der Wohnkosten i.H.v. 177,95 EUR ein einzusetzendes Einkommen von 62 EUR. Die Kosten für den Pkw in Form von monatlicher Leasingrate sowie Versicherungsprämie konnten keine Beachtung finden, da die finanzielle Verpflichtung zur Anschaffung des Pkw in Kenntnis, nämlich während des Verfahrens eingegangen worden ist und die Notwendigkeit der Anschaffung weder begründet noch - Wohn- und Ausbildungsort ist Bremen - sonst ersichtlich ist.