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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2006

1 B 95.06

BVerwG, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 1 B 95.06

DRsp Nr. 2006/21111

Gründe:

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Beschwerde hält offenbar sinngemäß für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "dass im Irak ein Bürgerkrieg zu Gange ist, der mindestens die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG begründet" und den Kläger als Kurden im Irak ständig in Gefahr bringe, von sunnitischen Mitbürgern verfolgt zu werden. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen angesprochen; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind weder benannt noch - wie erforderlich unter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils - dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13a B 05.30965