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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2006

6 B 75.05

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 6 B 75.05

DRsp Nr. 2006/2111

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2005 hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TG 2388/05