Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2006

3 B 62.06

BVerwG, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 3 B 62.06

DRsp Nr. 2006/20365

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2006 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG . Die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 305/05