BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 6 B 36.06
DRsp Nr. 2006/19639
Gründe:
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 194/06
Vorinstanz: 2 S 195/06 - 8.5.2006,
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